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1. Allgemeines
Der Verkauf und die Ausführung erfolgt aufgrund der nachstehenden Bestimmungen, die einen integrierenden Bestandteil jedes Verkauf- bzw. Liefervertrages bilden. Irgendwelche Bedingungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Preise
Angebote sind ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig. Bei nachträglicher Änderung der Menge behalten wir uns Preiserhöhungen vor. In den Preisen nicht inbegriffen sind zusätzliche Kosten infolge erschwerter Umstände die bei der Offertstellung nicht bekannt waren oder nicht vorhergesehen werden konnten. Bei telefonisch erteilten Aufträgen kann keine Verantwortung für richtig verstandene Masse, Materialien und Auflagen übernommen werden. Offerten, welche nach telefonischen Angaben oder ohne Einsicht von Vorlagen oder verbindlichen Entwürfe erfolgen, sind als Richtpreise zu betrachten.
3. Liefertermine
Liefertermine gelten ab Zeitpunkt des schriftlich erteilten Gut zur Ausführung. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatz.
4. Vorlagen / Daten
Werden Vorlagen oder Daten direkt durch den Kunden geliefert, so sind diese gemäss unseren Vorschriften zu fertigen. Ein unterschriebener Ausdruck muss mitgeliefert werden. Für Kosten, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift bestehen, übernehmen wir keine Haftung.
5. Gut zur Ausführung (GzA)
Der Auftraggeber hat die Pflicht das „Gut zur Ausführung“ vor der Produktionsgenehmigung genau zu prüfen. Wenn der Kunde aus Zeitgründen den Auftrag ohne Erteilung des „Gut zur Ausführung“ vorschreibt, können wir für Text-, Farb- oder Montagefehler keine Haftung übernehmen.
6. Ausführung
Die offerierten Stärken von Werkstoffen unterstehen den branchenüblichen Toleranzen des betreffenden Fabrikanten. Abweichungen, die sich innerhalb dieser Grenzen bewegen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
7. Urheberrechte
Die Prüfung des Rechts zur Vervielfältigung einer Vorlage ist Sache des Auftraggebers.
8. Abänderungen
Kosten, die aus Korrekturen entstehen die durch den Auftragsgeber und nicht durch Irrtum oder Unterlassung des Lieferanten verursacht wurden, müssen vom Auftraggeber getragen werden. Bei besonders eiligen Arbeiten wird der entstandene Mehraufwand verrechnet.
9. Reklamationen
Reklamationen betreffend Menge, Qualität und Ausführung müssen innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware angebracht werden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt.
10. Bemusterung
Alle unsere Skizzen, Entwürfe, Muster, Zeichnungen und Daten sind unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis andersweitig verwendet werden.
11. Lagerung
Die von uns weiter-verrechneten Daten werden von uns ohne Kosten während zwei Jahren für eine eventuelle Nachbeschriftung gelagert. Eine Aufbewahrungspflicht besteht jedoch nicht.
12. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen unversichert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für Transportschäden übernehmen wir keine Haftung.
13. Haftung
Bei Schäden durch Dritte, allfällige Folgeschäden oder Sturmschäden übernimmt die ADEXO AG keine Haftung. Unsere Haftung beschränkt sich auf die Qualität unseren Angaben.
14. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Ein Abzug von Skonto ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet. Der Mindestfakturabetrag beträgt CHF 50.– netto.
15. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ADEXO AG.
16. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gossau. Es gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Füllen Sie das Formular aus, wir melden uns baldmöglichst bei Ihnen.
Hinterlassen Sie Ihren Namen und Ihre Telefonnummer, wir rufen Sie so schnell wie möglich zurück.
Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 17:30 Uhr
Das Angebot gilt nicht für registrierte/bestehende Kunden!